Norm
StVO §19 Abs3 BIIIRechtssatz
Ein gemäß § 19 Abs 3 StVO im Vorrang befindlicher Verkehrsteilnehmer ist nicht verpflichtet, seine nach § 20 StVO zulässige Geschwindigkeit allein wegen Annäherung an eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang oder deshalb herabzusetzen, weil die Querstraße schlecht einzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0074467Dokumentnummer
JJR_19750410_OGH0002_0020OB00066_7500000_001