Norm
AußStrG §9 J1Rechtssatz
Die Erlassung der Eintragungsverfügung ist regelmäßig der Ausdruch einer auf Zulässigkeit der Eintragung lautenden Entscheidung des Registergerichtes, die iS des § 9 AußStrG - ganz unabhängig von der im § 142 FGG eröffneten Möglichkeit einer jederzeitigen amtswegigen Löschung einer Eintragung - der Anfechtung unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006894Dokumentnummer
JJR_19750410_OGH0002_0020OB00299_7400000_002