Norm
DSt 1872 §18Rechtssatz
Auch der Disziplinarrat ist an ein verurteilendes Erkenntnis eines Strafgerichtes und an dessen Tatsachenfeststellungen gebunden und hat im Falle eines Schuldspruches bloß zu prüfen, ob das festgestellte Vorgehen des betreffenden Rechtsanwalts ein Standesvergehen darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0055474Dokumentnummer
JJR_19750414_OGH0002_000BKD00013_7500000_001