Norm
DSt 1872 §29 Abs2Rechtssatz
§ 29 Abs 2 DSt räumt dem Untersuchungskommissär das Recht ein, nach seinem Ermessen Zeugen entweder selbst abzuhören oder um die Vornahme ihrer Vernehmung durch die zuständigen Gerichte zu ersuchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0055778Dokumentnummer
JJR_19750414_OGH0002_000BKD00013_7500000_003