Norm
EO §65 ERechtssatz
Weist das Exekutionsgericht eine "Eingabe" der verpflichteten Partei zurück, hebt das Rekursgericht diesen Beschluß auf, so hat der Verpflichtete keine Beschwer; auch nicht abgeleitet aus den Gründen der Entscheidung der zweiten Instanz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002434Dokumentnummer
JJR_19750415_OGH0002_0030OB00065_7500000_001