Norm
ABGB §364aRechtssatz
Eine Anwendung der Bestimmung des § 364 a ABGB über den Bereich gewerblicher Anlagen hinaus wird zwar bei Anlagen bejaht, die nach bestimmten Sondergesetzen einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb bedürfen (zB Eisenbahnen, Flughäfen; Klang2 II, 174 f; Moser in ÖJZ 1974, 377), sie ist aber nicht bereits durch jede andere behördliche Genehmigung, der Anlage als eine Baugenehmigung für diese gerechtfertigt (4 Ob 619/74).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010689Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020