RS OGH 1975/4/17 2Ob38/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1975
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Norm

StVO §19 Abs3 BIII
StVO 1960 §50 Z5

Rechtssatz

Der auf einer gekennzeichneten Vorrang = Bundesstraße fahrende und daher gemäß § 19 Abs 3 StVO gegenüber Fahrzeugen auf von rechts einmündenden Straßen Vorrangige hat zu beweisen, daß dem aus einer solchen Straße kommenden Fahrzeuglenker ungeachtet des hier fehlenden Gefahrenzeichens nach § 50 Z 5 StVO 1960 - es wurde im Zuge von Straßenbauarbeiten vorübergehend entfernt - der Vorrang der Bundesstraße bekannt war.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 38/75
    Entscheidungstext OGH 17.04.1975 2 Ob 38/75

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0074463

Dokumentnummer

JJR_19750417_OGH0002_0020OB00038_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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