Norm
StVO §19 Abs3 BIIIRechtssatz
Der auf einer gekennzeichneten Vorrang = Bundesstraße fahrende und daher gemäß § 19 Abs 3 StVO gegenüber Fahrzeugen auf von rechts einmündenden Straßen Vorrangige hat zu beweisen, daß dem aus einer solchen Straße kommenden Fahrzeuglenker ungeachtet des hier fehlenden Gefahrenzeichens nach § 50 Z 5 StVO 1960 - es wurde im Zuge von Straßenbauarbeiten vorübergehend entfernt - der Vorrang der Bundesstraße bekannt war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0074463Dokumentnummer
JJR_19750417_OGH0002_0020OB00038_7500000_001