RS OGH 1975/4/17 6Ob48/75, 1Ob734/82, 7Ob652/84, 3Ob503/85, 5Ob11/88, 9ObA302/93, 4Ob14/12f, 4Ob63/1

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Veröffentlicht am 17.04.1975
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Norm

ZPO §496

Rechtssatz

Hat der OGH ausgesprochen, dass er zufolge seiner Rechtsansicht hinsichtlich bestimmter Ansprüche keiner Verfahrensergänzung mehr bedarf, kann dazu kein ergänzendes Vorbringen mehr erstattet werden, da dieser Teil nicht mehr Gegenstand des auf Grund des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzenden Verfahrens ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0042403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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