Norm
ZPO §496Rechtssatz
Hat der OGH ausgesprochen, dass er zufolge seiner Rechtsansicht hinsichtlich bestimmter Ansprüche keiner Verfahrensergänzung mehr bedarf, kann dazu kein ergänzendes Vorbringen mehr erstattet werden, da dieser Teil nicht mehr Gegenstand des auf Grund des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzenden Verfahrens ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0042403Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013