Norm
ABGB §480Rechtssatz
Die außerbücherliche Ersitzung einer Dienstbarkeit des Fahrweges setzt die redliche und echte Ausübung des entsprechenden Rechtsbesitzes im eigenen Namen durch mindestens 30 Jahre voraus, wobei die Betätigung dieses Rechtsbesitzes durch Befahren des Weges zu bestimmten gleichbleibenden Zwecken oder bestimmten gleichbleibenden Zielen zu regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrenden Zeiten zu erfolgen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011657Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013