RS OGH 1975/4/17 7Ob20/75, 7Ob603/79, 1Ob551/93, 9Ob92/06d, 4Ob229/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1975
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Norm

ABGB §480
ABGB §1455
ABGB §1460

Rechtssatz

Die außerbücherliche Ersitzung einer Dienstbarkeit des Fahrweges setzt die redliche und echte Ausübung des entsprechenden Rechtsbesitzes im eigenen Namen durch mindestens 30 Jahre voraus, wobei die Betätigung dieses Rechtsbesitzes durch Befahren des Weges zu bestimmten gleichbleibenden Zwecken oder bestimmten gleichbleibenden Zielen zu regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrenden Zeiten zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 20/75
    Entscheidungstext OGH 17.04.1975 7 Ob 20/75
  • 7 Ob 603/79
    Entscheidungstext OGH 13.09.1979 7 Ob 603/79
  • 1 Ob 551/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 551/93
    Vgl auch; nur: Die außerbücherliche Ersitzung einer Dienstbarkeit setzt die redliche und echte Ausübung des entsprechenden Rechtsbesitzes im eigenen Namen durch mindestens 30 Jahre voraus. (T1); Beisatz: Der Erwerb eines Rechts durch Ersitzung setzt voraus, dass der Ersitzende beziehungsweise dessen Rechtsvorgänger den qualifizierten Besitz ("Ersitzungsbesitz") des in Anspruch genommenen Rechts der im Gesetz bestimmten Zeit von 30 Jahren dauernd ausgeübt hat. (T2)
  • 9 Ob 92/06d
    Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 Ob 92/06d
    nur T1
  • 4 Ob 229/12y
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 229/12y
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011657

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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