Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Die Androhung des Rücktrittes vor Ablauf der vereinbarten Lieferfrist, also bevor der Schuldner in Verzug geraten ist, ist im § 918 ABGB nicht vorgesehen und daher wirkungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018311Dokumentnummer
JJR_19750417_OGH0002_0020OB00325_7400000_002