Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
Fingierung des Schadensfalles für sich allein, aber auch in Verbindung mit einer unrichtigen Schilderung des Schadensereignisses gegenüber der Polizei ist noch straflose Vorbereitungshandlung zum beabsichtigten Versicherungsbetrug, sofern weitere Irreführungshandlungen gegenüber der Versicherung (bzw ihren Organen) nicht unternommen worden sind; es fehlt an der zeitlichen Ausführungsnähe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090410Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2011