Norm
StGB §127 CRechtssatz
Der im § 133 StGB geforderte (erweiterte) Vorsatz (Bereicherungsvorsatz) des Täters muss darauf gerichtet sein, durch die Zueignung des (fremden) Gutes, das ist durch die Überführung seiner Substanz in das eigene Vermögen (oder jenes eines Dritten), sein (oder des Dritten) Vermögen um den durch das Gut repräsentierten Wirtschaftswert (unrechtmäßig) zu vermehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093443Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021