Norm
AO §23Rechtssatz
Damit die Forderung aus dem Grundgeschäft, welche zur Wechselhingabe führte, bevorrechtet ist, muß der Forderungsberechtigte unter Berufung auf das Grundgeschäft einen Exekutionstitel erwirken, um ohne Rücksicht auf die Ausgleichswirkungen Exekution führen zu können (vgl EvBl 1966/360 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038119Dokumentnummer
JJR_19750422_OGH0002_0030OB00093_7500000_001