Norm
ABGB §903Rechtssatz
Da die (Mindest) Dauer der im § 20 AngG genannten Kündigungsfristen gemäß § 20 Abs 3 und § 40 AngG zugunsten des Angestellten zwingendes Recht ist, ist die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Kündigung für einen bestimmten Termin wirksam erklärt werden kann, so geregelt, daß dem Angestellten die angeführten Mindestfristen auf jeden Fall und ungekürzt gewahrt bleiben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Kündigungstermin, Frist, Ende, Beendigung, Günstigkeitsprinzip, einseitig zwingend, dispositiv, ius cogensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028862Dokumentnummer
JJR_19750422_OGH0002_0040OB00018_7500000_004