Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Verstößt eine Konkurrenzklauselvereinbarung im Einzelfall unabhängig von den Kriterien des § 36 AngG auf Grund besonderer Umstände - insbesondere wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens - gegen die guten Sitten, dann ist sie gemäß § 879 Abs 1 ABGB von Anfang an nichtig und unwirksam, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob und wie weit sie im Sinne des § 36 Abs 2 AngG die künftige Erwerbstätigkeit des Angestellten in unbilliger Weise beschränkt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vereinbarung, Beschränkung, Treuepflicht, Sittenwidrigkeit, Nichtigkeit, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Konkurrenzverbot, WettbewerbsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029891Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019