Norm
ZPO §163Rechtssatz
Infolge Unterlassung des Antrages auf Versäumungsurteil gemäß § 442 in Verbindung mit § 396 ZPO tritt ex lege Ruhen mit der Wirkung gemäß § 163 ZPO ein, dass das Erstgericht kein Urteil fällen darf. Ein dennoch gefälltes Urteil kann mit einer diesen Fehler als Beschwerdegrund geltend machenden Berufung während der Fortdauer des Ruhens bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037064Dokumentnummer
JJR_19750422_OGH0002_0030OB00078_7500000_004