Norm
EO §7 AcRechtssatz
Wurde der Verpflichtete nicht schlechthin dazu verurteilt, dem betreibenden Gläubiger das Einfahren in die Garage zu gewährleisten, sondern ihm nur aufgetragen, Hindernisse ganz bestimmter Art zu entfernen, ist die Entfernung ähnlicher Hindernisse nicht erzwingbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000422Dokumentnummer
JJR_19750422_OGH0002_0030OB00094_7500000_002