Norm
UWG §25 Abs4Rechtssatz
Einem an sich gerechtfertigten Veröffentlichungsanspruch steht allein der Hinweis auf gleichartige Verfehlungen der anderen Partei nicht entgegen; Unzulässigkeit einer solchen "Aufrechnung" der beiderseitigen Gesetzesverstöße - in welche dann gegebenenfalls auch noch andere, noch weiter zurückliegende Verfehlungen beider Teile einbezogen werden müßten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0079946Dokumentnummer
JJR_19750422_OGH0002_0040OB00312_7500000_002