- 4 Ob 10/75
Entscheidungstext OGH 22.04.1975 4 Ob 10/75
Veröff: EvBl 1976/9 S 18 = DRdA 1975,214 (hiezu zustimmend Schwarz) = SozM IA/e,1111 = Arb 9385
- 8 Ob 236/75
Entscheidungstext OGH 26.11.1975 8 Ob 236/75
- 5 Ob 604/76
Entscheidungstext OGH 22.06.1976 5 Ob 604/76
- 7 Ob 637/77
Entscheidungstext OGH 22.09.1977 7 Ob 637/77
- 4 Ob 387/77
Entscheidungstext OGH 27.09.1977 4 Ob 387/77
- 5 Ob 711/79
Entscheidungstext OGH 12.02.1980 5 Ob 711/79
- 5 Ob 610/80
Entscheidungstext OGH 21.10.1980 5 Ob 610/80
Beisatz: Dies insbesonders dann, wenn sie eine krass einseitige Benachteiligung eines Vertragspartners enthalten und ihm etwa Bindungen auferlegt werden, die ihm praktisch jede Verfügungsmöglichkeit und Einflussnahme nehmen. (T1)
- 5 Ob 741/81
Entscheidungstext OGH 22.12.1981 5 Ob 741/81
Beisatz: Die Beurteilung hat von den Umständen bei Vertragsabschluss auszugehen. (T2)
- 3 Ob 600/82
Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 600/82
Beisatz: Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob sich eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt. (T3)
- 4 Ob 189/82
Entscheidungstext OGH 10.01.1984 4 Ob 189/82
Veröff: RdW 1984,215 = Arb 10309
- 4 Ob 152/83
Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 152/83
Veröff: JBl 1986,539
- 4 Ob 304/84
- 7 Ob 595/85
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 58/119
- 4 Ob 76/84
- 2 Ob 594/86
Veröff: ImmZ 1986,354 = MietSlg XXXVIII/22
- 2 Ob 728/86
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 8 Ob 639/87
Vgl; Beisatz: Sittenwidrig im Sinne des
§ 879 Abs 1 ABGB ist, was offenbar widerrechtlich erscheint, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstoßen. (T4)
- 2 Ob 611/87
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: ÖBA 1988,1027
- 3 Ob 572/92
Veröff: ÖBA 1993,665 = ecolex 1993,236
- 10 Ob 501/94
- 1 Ob 544/95
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 68/64
- 6 Ob 200/99a
Vgl; Beisatz: Die Anwendung des
§ 879 ABGB erfordert eine - auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände, die der Gläubigerbank auch bekannt sein mussten, oder die sie doch hätte kennen müssen. (T5)
Beisatz: Hier: Unterfertigung eines Bürgschaftsvertrages. (T6)
- 6 Ob 1/00s
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Lehre und Rechtsprechung anerkennen aber den durch
§ 879 Abs 1 ABGB begrenzten Grundsatz der Privatautonomie, wonach es jedem Verkehrsteilnehmer unbenommen bleiben müsse, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn schlechthin überfordern oder die von ihm nur unter besonders günstigen Bedingungen, notfalls sogar unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Eigentums, erbracht werden können. (T7)
- 6 Ob 38/02k
Vgl; Beis wie T7
- 1 Ob 136/02k
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Die Erfüllung der Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit ist im Zeitpunkt der Haftungsübernahme erforderlich. (T8)
Beisatz: Krasses Missverhältnis zwischen der Vermögenssituation des Beklagten und dem Umfang der eingegangenen Schuld bejaht. (T9)
- 10 Ob 315/02z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9
- 6 Ob 17/02x
Vgl; Beis wie T7
- 9 Ob 58/03z
nur: Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung - im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck - ergeben. (T10)
- 1 Ob 208/07f
Auch
- 7 Ob 28/08f
nur T10
- 3 Ob 111/08g
Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrags/Girovertrags verneint. (T11)
Veröff: SZ 2008/125
- 1 Ob 145/08t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Sittenwidrigkeit eines vereinbarten Rechts auf Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers in einer als Lizenzvertrag übertitelten Vereinbarung über die Überlassung von Computersoftware gegen einmaliges Entgelt. (T12)
- 9 ObA 91/08k
Beisatz: Falls ein gesetzliches Verbot fehlt, kann Sittenwidrigkeit iSd
§ 879 ABGB nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt. (T13)
Beisatz: Hier: Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer zwischen einem Finanzdienstleister und dessen Vertriebspartner geschlossenen Provisionsvereinbarung. (T14)
- 3 Ob 99/12y
Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 99/12y
Auch
- 3 Ob 195/12s
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 195/12s
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Soweit aber eine weitreichende Einschränkung der Dispositionsmöglichkeiten des Schuldners die Konsequenz einer wirtschaftlich gerechtfertigten Bedeckung ist, fehlt es an der Sittenwidrigkeit (
6 Ob 17/02x). (T15)
- 4 Ob 189/13t
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 189/13t
Auch
- 5 Ob 161/15k
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 161/15k
- 2 Ob 71/16d
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 71/16d
Auch; Veröff: SZ 2017/38
- 10 Ob 15/18f
Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Keine Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung, wonach pro Zufahrt zu einer Taxizone ein „Infrastrukturbeitrag“ zu entrichten ist. (T16)
- 10 Ob 4/21t
Vgl; Beis wie T13