RS OGH 1975/4/22 4Ob17/75

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Veröffentlicht am 22.04.1975
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Norm

AngG §1 II

Rechtssatz

Ein Arbeitsverhältnis ist dem AngG auch dann zu unterstellen, wenn die Parteien eine die Hälfte eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers der betreffenden Kategorie nicht erreichende Arbeitszeit bei Vertragsabschluß vereinbart haben, obwohl dann für die Verrichtung der dem Arbeitnehmer aufgetragenen Arbeitsleistung eine diese Hälfte übersteigende Arbeitszeit erforderlich ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 17/75
    Entscheidungstext OGH 22.04.1975 4 Ob 17/75

Schlagworte

SW: Vereinbarung, tatsächlich, Zeitaufwand, Zeitausmaß, Inanspruchnahme, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028036

Dokumentnummer

JJR_19750422_OGH0002_0040OB00017_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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