Norm
AngG §1 IIRechtssatz
Ein Arbeitsverhältnis ist dem AngG auch dann zu unterstellen, wenn die Parteien eine die Hälfte eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers der betreffenden Kategorie nicht erreichende Arbeitszeit bei Vertragsabschluß vereinbart haben, obwohl dann für die Verrichtung der dem Arbeitnehmer aufgetragenen Arbeitsleistung eine diese Hälfte übersteigende Arbeitszeit erforderlich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Vereinbarung, tatsächlich, Zeitaufwand, Zeitausmaß, Inanspruchnahme, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028036Dokumentnummer
JJR_19750422_OGH0002_0040OB00017_7500000_001