Norm
StGB §88 Abs1 B1Rechtssatz
Keines schweres Verschulden, wenn ein Kraftfahrzeuglenker knapp nach Beginn des Ortsgebietes mit 75 km/h fährt und mit einem aus einer Tankstelle kommenden anderen Kraftfahrlenker, der im Nachrang ist, zusammenstößt, auch wenn die Sicht auf die Tankstellenausfahrt durch eine Fahrbahnkrümmung einigermaßen behindert war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092694Dokumentnummer
JJR_19750422_OGH0002_0130OS00026_7500000_001