RS OGH 1975/4/22 13Os26/75 (13Os27/75)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1975
beobachten
merken

Norm

StGB §88 Abs1 B1

Rechtssatz

Keines schweres Verschulden, wenn ein Kraftfahrzeuglenker knapp nach Beginn des Ortsgebietes mit 75 km/h fährt und mit einem aus einer Tankstelle kommenden anderen Kraftfahrlenker, der im Nachrang ist, zusammenstößt, auch wenn die Sicht auf die Tankstellenausfahrt durch eine Fahrbahnkrümmung einigermaßen behindert war.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 26/75
    Entscheidungstext OGH 22.04.1975 13 Os 26/75
    Veröff: ZVR 1976/92 S 94

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092694

Dokumentnummer

JJR_19750422_OGH0002_0130OS00026_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten