Beisatz: §168 ZPO normiert eine Abweichung von der Regel des §163 Abs2 ZPO, nach der während der Unterbrechung von einer Partei vorgenommene Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind, dahin, dass die im Zeitpunkt des Ruhens bereits begonnenen Notfristen weiter laufen. Es soll verhindert werden, dass die Parteien durch eine Ruhensvereinbarung bereits in Lauf befindliche Notfristen faktisch verlängern können. (T1)