Unterläßt der Kläger den Antrag auf Versäumungsurteil gemäß § 442 in Verbindung mit § 396 ZPO, so tritt Ruhen des Verfahrens ein, sofern ein derartiger Antrag nicht zufolge § 402 ZPO zurückzuweisen wäre.
Auch; Beisatz: Jedoch nur, wenn die erschienene Partei trotz richterlicher Aufforderung, die jedenfalls im Protokoll festzuhalten ist, den Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils nicht stellt. (T1) Veröff: SZ 56/174