Norm
MSchG §1 Abs2Rechtssatz
Wer im Löschungsverfahren nach § 33 MSchG die Verkehrsgeltung einer eingetragenen Marke bestreitet, muß beweisen, daß im Prioritätszeitpunkt keine solche Verkehrsgeltung bestanden hat. Dem belangten Markeninhaber bleibt die Möglichkeit gewahrt, einen entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen.
Veröff: ÖBl 1981,40 (mit Anmerkung von Barger)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1975:RS0105356Dokumentnummer
JJR_19750423_OPM0002_0000OM00005_7400000_001