RS OGH 1975/4/23 OM5/74

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Veröffentlicht am 23.04.1975
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Norm

MSchG §4 Abs2

Rechtssatz

Anders als nach § 4 Abs 2 MSchG, wo unter Anlegung eines strengen Maßstabes eine hochgradige, einhellige oder doch nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung des Zeichens zu fordern ist, genügt nach § 1 Abs 2 MSchG schon der Nachweis, daß sich ein beachtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise für die Markeneigenschaft des - an sich nicht kennzeichnungskräftigen - Zeichens ausspricht. Veröff: ÖBl 1981,40 (mit Anmerkung von Barger)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OPM0002:1975:RS0105418

Dokumentnummer

JJR_19750423_OPM0002_0000OM00005_7400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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