Norm
MSchG §4 Abs2Rechtssatz
Anders als nach § 4 Abs 2 MSchG, wo unter Anlegung eines strengen Maßstabes eine hochgradige, einhellige oder doch nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung des Zeichens zu fordern ist, genügt nach § 1 Abs 2 MSchG schon der Nachweis, daß sich ein beachtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise für die Markeneigenschaft des - an sich nicht kennzeichnungskräftigen - Zeichens ausspricht. Veröff: ÖBl 1981,40 (mit Anmerkung von Barger)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1975:RS0105418Dokumentnummer
JJR_19750423_OPM0002_0000OM00005_7400000_004