TE Vwgh Beschluss 2002/12/19 2002/09/0105

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2002
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik in der Beschwerdesache des S in S, vertreten durch Mag. Stefan Binder, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 40, gegen die Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der Oö. Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des oö. Schulwesens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Ein Kostenausspruch findet nicht statt.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2001/09/0200, verwiesen.

Mit Antrag vom 6. Februar 2001 hatte der Beschwerdeführer folgenden Antrag an den OÖ. Landesschulrat gestellt:

"I. Sachverhalt:

Ich beantrage die Wiederaufnahme des Verfahrens 3-DK-1307/13- 1990 mit der Begründung, dass mir jetzt nach 22 Jahren lückenhafte Aufzeichnungen von Abrechnungen besagter Automatengelder zugegangen sind, die laut meiner Erinnerung in keiner Weise mit den Tatsachen übereinstimmen können. Außerdem stammen diese Aufzeichnungen von einer Dame, die mir völlig unbekannt ist. Da ich selber an dieser Schule 18 Jahre beschäftigt war, weiß ich, wer damals für derlei Tätigkeiten zuständig war.

Ich fordere daher den OÖ. Landesschulrat auf, die Wiederaufnahme des oberhalb bezeichneten Verfahrens in die Wege zu leiten.

Beweis: drei in sich vollkommen widersprechende Abrechnungen, 3-DK-1307/13-1990, PV

II. Ich stelle daher den Antrag

der OÖ. Landesschulrat möge mir gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und § 69 Abs. 2 AVG den Antrag mit Bescheid bewilligen."

Auf Grund der formlosen Mitteilung, die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens würden als nicht vorliegend erachtet beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2001 die bescheidmäßige Ausfertigung der Ablehnung.

Mit Bescheid vom 18. April 2001 wies die - zuständige - Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurück, bei der Erledigung vom 10. April 1990 habe es sich nicht um einen Bescheid gehandelt, sondern lediglich um die Mitteilung, dass das Disziplinarverfahren ex lege infolge Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers als eingestellt zu gelten habe. Außerdem sei die in § 85 Abs. 2 LDG 1984 genannte 10-Jahres-Frist im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der Oö. Landesregierung vom 8. Oktober 2001, Z. Bi-030002/3-2001-Bra/Vo als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt wurde. Über die dagegen erhobene Beschwerde erging das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/09/0200.

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt, "zumal der Antrag des Beschwerdeführers vom 6.2.2001 - wie bereits ausgeführt - jedenfalls nicht nur als Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens, sondern auch hilfsweise als Antrag auf Überprüfung der Schülergelder zu verstehen" gewesen sei. Da der belangten Behörde jedenfalls seit 1. Mai 2001 sämtliche zur Entscheidung notwendigen Unterlagen vorgelegen seien und die Sache entscheidungsreif sei, sei die Frist des § 73 Abs. 1 AVG bzw. des § 27 VwGG von sechs Monaten bei weitem verstrichen. Aus all diesen Gründen werde der Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Schulgelder der Berufsschule Kremsmünster in den Jahren 1972 bis 1989 überprüfen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde im Sinne des § 27 VwGG ist die tatsächlich eingetretene Säumigkeit der Behörde, die vorliegt, wenn sie einer ihr obliegenden Entscheidungspflicht in einer bestimmten Verwaltungssache nicht entsprochen hat. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Sachverhaltsdarstellung auf einen an den OÖ. Landesschulrat gerichteten Antrag vom 6. Februar 2001, beantragt jedoch in der gegen die Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der Oö. Landesregierung gerichteten vorliegenden (Säumnis-)Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof möge "in der Sache" erkennen und "die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Schulgelder der Berufsschule Kremsmünster in den Jahren 1972 bis 1989 überprüfen". Voraussetzung für die Zulässigkeit dieses Begehrens wäre jedoch gewesen, dass die belangte Behörde einer ihr in jener Verwaltungssache, die durch den oben wiedergegebenen Antrag des Beschwerdeführers umschrieben ist, obliegenden Entscheidungspflicht nicht nachgekommen wäre. Dies ist nicht der Fall. Es kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer in seinem an den OÖ. Landesschulrat gerichteten Antrag vom 6. Februar 2001 "hilfsweise" oder sonst wie die bescheidmäßige Feststellung bestimmter mit der Überprüfung von Schülergeldern in Zusammenhang stehender ihm zukommender Rechte oder Rechtsverhältnisse verlangt hätte (abgesehen davon, dass er selbst nicht klarlegt, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen er überhaupt ein Recht auf derartige Rechnungslegung bzw. Überprüfung hätte); er hat mit diesem Schreiben auch keinen Antrag des beschriebenen Inhaltes an die Disziplinaroberkommission gerichtet. Vielmehr liegt ein konkreter, einer bescheidmäßigen Erledigung zugänglicher Antrag an die belangte Behörde gar nicht vor. Somit kann auch eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde nicht vorliegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen

Ein Kostenausspruch konnte entfallen, weil die belangte Behörde Kosten nicht verzeichnet hat.

Wien, am 19. Dezember 2002

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002090105.X00

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten