Norm
EheG §47Rechtssatz
Es ist keineswegs erforderlich, daß die dem Ehegatten schon seit langem bekannten ehebrecherischen Beziehungen des anderen Ehegatten bei Klagszustellung noch objektiv bestanden, es genügt vielmehr, wenn sie innerhalb des gemäß § 57 EheG relevanten Zeitraumes bestanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0056429Dokumentnummer
JJR_19750424_OGH0002_0060OB00051_7500000_001