Norm
StVO §15 Abs4Rechtssatz
Daß der Überholende den vor dem zu überholenden Kraftfahrzeug (hier Autobus) liegende Fahrtraum nicht einsieht, braucht ihn an einem Überholmanöver nicht zu hindern, denn ein solcher uneingesehener Raum ergibt sich bei einem Überholmanöver zwangsläufig. Dieser Raum wird vom überholenden Fahrzeug eingesehen. Solange dieses seine Fahrt geradeaus fortsetzt kann der Überholer daraus schließen, daß sich in dem für ihn nicht einsehbaren Raum kein Hindernis befindet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0073967Dokumentnummer
JJR_19750424_OGH0002_0020OB00052_7500000_001