Norm
ABGB §861Rechtssatz
Der Versicherer, der mündliche Ergänzungen oder Abweichungen vom Text des Antragsformulares ausschließen will, muß dies durch einen auffallenden Aufdruck etwa in roter Farbe klarstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013998Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009