Beisatz: Versicherungsagent im Sinne dieser Bestimmung ist jeder, der mit Wissen und Willen des Versicherers einen Versicherungsvertrag, sei es auch nur gelegentlich, vermittelt oder abschließt. (T1) Veröff: SZ 64/189 = VersRdSch 1992,186 = VersR 1993,383