Norm
ABGB §869Rechtssatz
Hat der Versicherungsagent den Wunsch des Antragstellers, daß der Versicherungsvertrag nach Ablauf des ersten Jahres selbsttätig ohne Kündigung erlösche, der Versicherungsgesellschaft nicht übermittelt, sodaß der Antragsteller einen Versicherungsschein mit Verlängerungsklausel erhält, so liegt in diesem Umfang Dissens mit der Wirkung vor, daß der VersN jedenfalls keine Prämie für das zweite Versicherungsjahr schuldet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014684Dokumentnummer
JJR_19750424_OGH0002_0070OB00070_7500000_003