TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/19 2000/09/0039

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des T in J, vertreten durch Pichler & Weber, Rechtsanwälte und Strafverteidiger Kommanditpartnerschaft in 8750 Judenburg, Burggasse 61, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 1. Dezember 1999, Zl. UVS 303.15-24/1999-57, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: 1. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, 2. Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (der belangten Behörde), mit dem der Beschwerdeführer wie folgt bestraft wurde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma I-Ges.m.b.H. mit Sitz in K, F 38, zu verantworten, dass in der genannten Firma auf der Baustelle in Wien, R-gasse, am 14.6.1997 der polnische Staatsbürger W. geb. xx. xx. xx. beschäftigt wurde, obwohl Sie für diesen nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung waren bzw. der Ausländer keine Arbeitserlaubnis bzw. keinen Befreiungsschein besaß."

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG verletzt. Er wurde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG mit einer Geldstrafe von S 15.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bestraft und ihm wurden Verfahrenskosten auferlegt.

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die I-Ges.m.b.H. im Zeitraum Frühjahr 1997 bis Sommer 1998 auf der gegenständlichen Baustelle im Rahmen der Errichtung eines großen Wohnbauprojektes Trockenausbauten (Aufstellung der Innenwände) durchgeführt habe. Auf der Baustelle habe es keinen Polier gegeben. Dem - unter anderem - auch für diese Baustelle zuständigen Bauleiter der I-Ges.m.b.H. seien 24 Arbeiter dieses Unternehmens unterstellt gewesen, auch Subfirmen seien zusammengezogen worden. Mitte Juni 1997 habe auf der Baustelle extremer Termindruck bestanden. Dem Unternehmen sei vom Auftraggeber das Ende der 24. Kalenderwoche als Nachfrist für die Komplettierung der Arbeiten gesetzt gewesen. Der Bauleiter habe eine Liste geführt, in der Aufzeichnungen über Zahlungen an die Arbeitnehmer sowie über den vom Beschwerdeführer mit dem jeweiligen Arbeitnehmer ausgehandelten Monatslohn enthalten gewesen seien. In diesen Aufzeichnungen sei auch eine Kategorie "Subfirmen" enthalten gewesen, darin sei verzeichnet gewesen, dass "ein Herr bzw. Firma 'W...'" am 30. Mai 1997 eine Akontozahlung von S 15.000,-- erhalten habe. Der verfahrensgegenständliche Ausländer W. habe ausgezeichnet deutsch gesprochen, er sei auf der Baustelle jeweils nur an Wochenenden tätig gewesen. Nach Visitenkarten, Handelsregisterauszügen, Gewerbeberechtigungen, Beschäftigungsbewilligungen etc. sei W. niemals gefragt worden.

Am Samstag, den 14. Juni 1997, um 16.00 Uhr seien der österreichische Staatsbürger B. und der Ausländer W. von zwei Sicherheitswachebeamten auf dem Gelände der Baustelle beim Verlassen eines Containers beobachtet worden. Beide hätten angesichts der Sicherheitswachebeamten vor diesen die Flucht ergriffen. Von diesen eingeholt habe B. ausgesagt, er selbst sowie W., der ihm als Helfer beigestellt sei, arbeiteten schwarz auf der Baustelle. B. habe nicht mehr ergänzend befragt werden können, weil es nicht gelungen sei, ihn auszuforschen. W. habe jedoch am 17. Juni 1997 vor der Bundespolizeidirektion Wien unter Beiziehung einer Dolmetscherin angegeben, er sei nach Österreich eingereist, um seinem Hobby des Fallschirmspringens nachzugehen. Über ihn sei ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Die bei ihm gefundenen persönlichen Aufzeichnungen über Arbeitsleistungen für die Monate April bis Juni 1997 hätten jedoch ergeben, das er verschiedentlich auch gemeinsam mit zwei anderen polnischen Staatsbürgern auf verschiedenen Baustellen in Wien und auch auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle gearbeitet habe.

Der Bauleiter sei noch am Sonntag zum Beschwerdeführer nach K. gefahren, dieser habe B. nachträglich zur Sozialversicherung angemeldet. Hinsichtlich der angeblichen Subfirma W. habe der Beschwerdeführer als einzige Urkunde eine handschriftliche Aufstellung vorgelegt, welche als Betreff die Bezeichnung "Abrechnung R-Gasse Leistung von W. ..." aufweise und eine Darstellung verschiedener, nach Quadratmetern bemessener Arbeiten unter Anwendung eines Satzes von S 60,-- pro Quadratmeter aufweise.

Der Beschwerdeführer vermöge dafür, dass es sich bei W. um eine Subfirma gehandelt habe, keinen Vertrag oder sonstige Beweise vorzulegen. Habe er im Verfahren vor der Behörde erster Instanz noch angegeben, W. nicht zu kennen, so habe er seine Verantwortung im Berufungsverfahren dahingehend geändert, dass es sich bei ihm um einen Subauftragnehmer gehandelt habe. Es sei auch auffallend, dass W. immer nur mit seinem Vornamen bezeichnet worden sei. B. und W. hätten de facto als unselbstständige Arbeitnehmer in einer Partie gleichartige Arbeiten verrichtet. Der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit des Ausländers, der seine Arbeiten in persönlichen Notizen in Form von Stundenaufzeichnungen dargestellt habe, spreche dafür, dass es sich bei seiner Tätigkeit nicht um eine selbstständige gehandelt habe.

Angesichts des geschätzten monatlichen Nettoeinkommens von S 50.000,-- sei die Geldstrafe von S 15.000,-- angemessen.

Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des AuslBG i.d.F. nach der Novelle BGBl. Nr. 895/1995 lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. ...

     (2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

     a)        in einem Arbeitsverhältnis,

     b)        in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern

die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger

Vorschriften ausgeübt wird,

     c)        in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der

Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

d)

nach den Bestimmungen des § 18 oder

e)

überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

...

(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. ...

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

...

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, ...

...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis zu 240 000 S;"

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Ausländer W. auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle Arbeitsleistungen erbracht hat, die Gegenstand des Auftrages der I-Ges.m.b.H. waren. Er meint jedoch, dass es sich beim Ausländer um eine Subfirma gehandelt habe; dieser habe nämlich eigenes Werkzeug verwendet und genau gewusst, welche Preise er zu verrechnen gehabt hätte. Die Abrechnung sei nach der erbrachten Leistung erfolgt. Im Hinblick auf die mangelnden Deutschkenntnisse des Ausländers hätten seine Aussagen auch dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt werden dürfen.

Für die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist entscheidend, ob der Ausländer vom Unternehmen des Beschwerdeführers, sei es als unmittelbarer Arbeitgeber, sei es als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte, im Sinne des AuslBG beschäftigt worden ist. Zur Frage des Vorliegens einer Beschäftigung oder eines Werkvertrages hat die belangte Behörde ein Beweisverfahren durchgeführt und alle ihr zugänglichen Beweise, soweit sie für die vorliegende Entscheidung erforderlich waren, aufgenommen. Unbestritten war der Ausländer W. mit der Durchführung von Trockenausbauten beschäftigt, zu deren Herstellung die I-Ges.m.b.H. vertraglich verpflichtet war. Das dabei verwendete Material wurde von der I-Ges.m.b.H. beigestellt und der Ausländer vom Bauleiter der I-Ges.m.b.H kontrolliert. Die Leistung des Ausländers wurde nach geleisteten Quadratmetern abgerechnet. Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde unter Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes der vorliegenden Vertragsverhältnisse ungeachtet des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstandes, dass der Ausländer - auch - eigenes Werkzeug verwendete, zu dem Ergebnis gelangen, dass nicht ein Werkvertrag vorlag, sondern davon, dass "es sich angesichts der rechtlichen Unmöglichkeit des Abschlusses eines Werkvertrages über einfache, bloß mengenmäßig bestimmte Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen und der Erfüllung einer von der I-Ges.m.b.H. übernommenen, zu deren Betrieb gehörigen vertraglichen Verpflichtung dienen, um eine Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG gehandelt hat" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0311, m.w.N.).

Der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, die Aussagen des W. hätten mangels verlässlicher Übersetzung dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt werden dürfen, kann schon deswegen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil diese Aussagen gar nicht die Grundlage für die von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung sind; dem Vorwurf fehlt daher die Relevanz.

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu bekämpfen sucht, ist ihm entgegen zu halten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit. Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Dass der Beschwerdeführer diese Beweiswürdigung für unrichtig hält, bedeutet jedenfalls noch keinen relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mangel der Beweiswürdigung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/09/0104).

Da auch in der - vom Beschwerdeführer gar nicht bekämpften - Strafbemessung des angefochtenen Bescheides keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 19. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090039.X00

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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