Norm
StVG §3 Abs2Rechtssatz
Dem Verurteilten steht ab der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zum Strafantritt, ungeachtet des Zeitraumes, der seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils bis zu diesem Zeitpunkt verstrichen ist, eine Frist von einem Monat zur Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087354Dokumentnummer
JJR_19750424_OGH0002_0110OS00044_7500000_001