- 11 Os 10/75
Entscheidungstext OGH 24.04.1975 11 Os 10/75
Veröff: RZ 1975/65 S 121
- 13 Os 179/78
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Bewilligung der Akteneinsicht in den Os-Akt durch Verteidiger im Hinblick auf eine in Aussicht genommene Beschwerde nach Art 25 MRK (so schon 10 Os 184/77-13 und 10 Os 184/77-17); ausgenommen von der Akteneinsicht sind jedoch die Beratungsprotokolle und sämtliche damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffend und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern. (T1)
- 9 Os 42/85
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2
- 9 Os 76/85
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Gewährung von Akteneinsicht und Ausfolgung von Abschriften derjenigen Aktenstücke, die der Einsichtnahme unterliegen, an den Verurteilten. (T2)
- 10 Os 117/86
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1
- 14 Os 111/87
Vgl ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2
- 14 Os 189/87
Entscheidungstext OGH 14.09.1988 14 Os 189/87
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2
- 15 Os 66/88
Entscheidungstext OGH 20.09.1988 15 Os 66/88
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1
- 15 Os 66/88
Entscheidungstext OGH 29.11.1988 15 Os 66/88
Vgl; Beis wie T1 nur: Ausgenommen von der Akteneinsicht sind jedoch die Beratungsprotokolle und sämtliche damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffend und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern. (T3)
- 9 Os 130/81
Vgl aber
- 9 Os 76/85
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Einsicht in die Urschrift der Stellungnahme der Generalprokuratur und in die Urschrift des Urteiles samt Zustellverfügung und Abfertigungsvermerk. (T4)
- 9 Os 76/85
Vgl; Beisatz: Verweigerung der Akteneinsicht in die Umlaufverfügung des Vorsitzenden samt schriftlichen Stellungnahme der Senatsmitglieder unter Hinweis auf das Beratungsgeheimnis (
§ 45 Abs 2 StPO). (T5)
- 11 Ns 11/89
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Wohl sind auch das Urteilsformular samt Abfertigungsvermerk und Zustellungsnachweisen der Einsicht zugänglich zu machen, nicht aber die Urschrift der Begründung, weil aus deren äußeren Erscheinungsbild dem Beratungsgeheimnis (
§ 45 Abs 2 StPO) unterliegende Vorgänge ablesbar sein können (insoweit gegen
9 Os 76/85.41). (T6)
- 10 Os 117/86
Vgl; Beisatz: Ausnahme des dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Urteilsentwurfs des Berichterstatters von der Akteneinsicht. (T7)
- 12 Os 94/89
Entscheidungstext OGH 21.09.1989 12 Os 94/89
Vgl; Beis wie T6
- Ds 6/88
Entscheidungstext OGH 16.12.1989 Ds 6/88
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T1
- Ds 6/88
Entscheidungstext OGH 04.04.1990 Ds 6/88
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1
- 13 Os 5/90
Vgl aber; Beisatz: Die Gewährung von Akteneinsicht oder der Ausfolgung von Abschriften oder Kopien von Akten oder Aktenteilen gegenüber am (Rechtsmittelverfahren) Verfahren nicht beteiligten (Privatpersonen) Personen setzt deren rechtliches Interesse daran (im Sinne des
§ 82 StPO) voraus. (T8)
- 14 Os 76/90
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Ausgenommen von der Akteneinsicht ist auch ein Entscheidungsentwurf, der Änderungen und Ergänzungen enthält, die dem Ergebnis der nichtöffentlichen Beratung Rechnung tragen, solcherart die Willensbildung des Senates betreffen und demgemäß gleichfalls dem Beratungsgeheimnis unterliegen. (T9)
- 15 Os 125/91
Entscheidungstext OGH 04.12.1991 15 Os 125/91
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1
- 11 Ns 25/91
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 11 Ns 25/91
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T6
- 12 Os 182/93
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1
- 14 Ns 2/95
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1