Norm
FinStrG §35 Abs3Rechtssatz
Bei Verwendung von Waren, für die eine (Eingangsbegünstigung) Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu anderen als den für die Begünstigung zur Bedingung gemachten Zwecken kann Subjekt sowohl des Vorsatzdelikts nach § 35 Abs 3 FinStrG als auch des Fahrlässigkeitsdelikts nach § 36 Abs 2 FinStrG nicht nur der Zollschuldner, der zu seinem eigenen Vorteil die Anzeige an das Zollamt unterläßt, sondern jeder sein, den eine entsprechende Anzeigepflicht trifft, gleichviel, ob er sie zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086622Dokumentnummer
JJR_19750425_OGH0002_0120OS00151_7400000_002