RS OGH 1975/4/29 5Ob61/75 (5Ob62/75), 5Ob64/95, 5Ob244/00v, 5Ob31/09h, 5Ob15/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1975
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Norm

ABGB §1054
WEG 1975 §2 Abs2
WEG 1948 §4
WEG 1975 §23 Abs1
WEG 2002 §3 Abs1 Z1

Rechtssatz

Es ist nicht notwendig, dass die vertragschließenden Parteien schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Miteigentümer der Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet werden soll, sind; es ist zulässig, dass die Käufer eines Hauses entweder im Kaufvertrag selbst oder in einer eigenen Urkunde sich gegenseitig oder einzelnen von ihnen das Wohnungseigentum einräumen; maßgebend ist nur, dass sie im Zeitpunkt der Verbücherung des Wohnungseigentums bereits Miteigentümer der Liegenschaft sind oder doch gleichzeitig als Miteigentümer eingetragen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 61/75
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 5 Ob 61/75
    Veröff: MietSlg 27561
  • 5 Ob 64/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 64/95
    Beisatz: Durch die bloße Vormerkung des Eigentumsrechtes des Wohnungseigentumsbewerbers wird dieser aber nicht als Eigentümer eingetragen: hiezu wäre die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich. Die Vormerkung ist nämlich lediglich die grundbücherliche Eintragung des durch die spätere Rechtfertigung aufschiebend bedingten, wenn auch dann mit Wirkung ab Vormerkung ausgestatteten Eigentumserwerbes. Der Wohnungseigentumsbewerber wird eben durch die bloße Vormerkung des Eigentumsrechtes noch nicht Eigentümer der vom Kaufvertrag erfassten Miteigentumsanteile, sodass auch der mit ihm abgeschlossene Wohnungseigentumsvertrag derzeit noch keine geeignete Grundlage für die Begründung von Wohnungseigentum darstellt (§ 94 Abs 1 Z 2 und 3 GBG). (T1)
  • 5 Ob 244/00v
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 244/00v
    Beisatz: Steht eine Liegenschaft im Miteigentum Mehrerer und soll Wohnungseigentum begründet werden, so bedarf eine wirksame Zusage im Sinn des § 23 Abs 1 WEG, die nur von einem der Miteigentümer erteilt wurde, der urkundlichen Zustimmung aller Miteigentümer, damit mit ihr eine Anmerkung im Sinn des § 24 Abs 2 WEG erwirkt werden kann. (T2); Veröff: SZ 74/87
  • 5 Ob 31/09h
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 31/09h
    Beisatz: Auch nach der Rechtslage nach dem WEG 2002 muss für die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts (spätestens) zum Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs die Eigenschaft der Vertragspartner als Miteigentümer der Liegenschaft vorliegen oder durch gleichzeitige Verbücherung hergestellt werden. (T3)
  • 5 Ob 15/10g
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 15/10g
    Beis ähnlich wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020065

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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