RS OGH 1975/4/29 5Ob61/75 (5Ob62/75), 1Ob591/92, 5Ob425/97d, 7Ob62/05a, 8Ob150/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1975
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Norm

ABGB §886
ABGB §936 II
WEG 1975 §2 Abs2
WEG 1948 §4

Rechtssatz

Solange die Unterschriften aller Miteigentümer einschließlich derjenigen, zu deren Gunsten Wohnungseigentum eingeräumt werden soll, nicht vorliegen, gilt das Rechtsgeschäft nicht als zustandegekommen (MietSlg 24487; JBl 1969,216; SZ 25/273 und andere). Solange eine schriftliche Vereinbarung nicht besteht, liegt weder ein formell gültiger Hauptvertrag noch ein klagbarer Vortrag, sondern überhaupt kein Anspruch vor (SZ 36/5).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 61/75
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 5 Ob 61/75
    Veröff: MietSlg 27561
    GlRS VwGH vom 29.01.1981, 16/0125/80
    nur: Solange die Unterschriften aller Miteigentümer einschließlich derjenigen, zu deren Gunsten Wohnungseigentum eingeräumt werden soll, nicht vorliegen, gilt das Rechtsgeschäft nicht als zustandegekommen. (T1) Veröff: AnwBl 1982,34
  • 1 Ob 591/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 591/92
    Beisatz: Durch eine Zusage eine aufgrund der Parifizierung erst zu ermittelnden Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft zu erwerben und sodann einen Wohnungseigentumsvertrag abschließen zu wollen, tritt keine Bindung ein. (T2)
  • 5 Ob 425/97d
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 425/97d
    Auch; Beisatz: Eine Vereinbarung, mit der Wohnungseigentum neu eingeräumt werden soll, kommt erst mit der Unterschrift des letzten Miteigentümers zustande. (T3)
  • 7 Ob 62/05a
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 62/05a
    Vgl auch
  • 8 Ob 150/18v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 150/18v
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017243

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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