Norm
ZPO §519 DRechtssatz
Wenn es eines weiteren Verfahrens in erster Instanz bei Annahme der Spruchreife für einen bestimmten Teil der Sache nicht mehr bedarf, ist der OGH auch berechtigt, einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wegen teilweiser Spruchreife aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fällung eines Teilurteiles aufzutragen (EvBl 1971/10 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043915Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0050OB00061_7500000_009