Norm
StGB §87Rechtssatz
Der Umstand, daß der Angeklagte mit einem Messer mit einer Klingenlänge von zwölf Zentimeter von hinten in die Lendengegend des Opfers gestochen hat, ist durchaus zureichend, um die Annahme zu begründen, daß der Angeklagte dabei in der Absicht gehandelt hat, dem Opfer eine schwere Verletzung zuzufügen, zumal deren Eintritt schon nach Art der vom Angeklagten verwendeten Waffe (zweischneidiges Wurfmesser, zwölf Zentimeter Klinge) sowie nach Richtung und Wucht des (tiefgehenden) Stiches naheliegend war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092560Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0100OS00033_7500000_001