Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Einzelnen Miteigentümern steht ein Recht zur ausschließlichen Benützung eines Teiles des Miteigentums nur zu, wenn es ihnen vertraglich von den übrigen Miteigentümern ( uzw entweder auf Grund einer "Benützungsvereinbarung" oder durch Miete oder prekaristisch ) oder vom Außerstreitrichter ( durch "Benützungsregelung" ) eingeräumt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013399Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020