Norm
ABGB §26Rechtssatz
Wenn infolge Aufrufs der Gemeinde zu einer Sammlung zugunsten von Katastrophenopfern Spenden auf das von der Gemeinde eröffnete, mit "Katastrophenfonds" bezeichnete Konto eingehen, ist die Gemeinde nicht Empfänger einer ihr zugewendeten Schenkung, sondern uneigennütziger Treuhänder der Beträge, welche sie widmungsgemäß zu verwenden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009142Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012