Norm
ABGB §26Rechtssatz
Dem Sammelvermögen ( hier = ein infolge Aufrufs der Gemeinde durch Sammlung geschaffener "Katastrophenfonds", wodurch der Wiederaufbau des abgebrannten Hauses zweier notleidender Personen ermöglicht werden sollte ) kommt kein eigene Rechtspersönlichkeit zu.
Das Sammelvermögen muß von der Stiftung unterschieden werden, für die der dauerhafte Zweck charakteristisch ist. Das ergibt sich nunmehr unzweifelhaft aus § 2 Abs 1 Bundes-Stiftungs-u.FondsG BGBl 11/1975.
Mangels eigener Rechtspersönlichkeit des Sammelvermögens kann ungeachtet der Kontenbezeichnung "Katastrophenfonds" auch nicht von einem Fonds iS des § 22 des Bundes-Stiftungs- u.Fondsgesetzes gesprochen werden, zu dessen Errichtung im übrigen außer der formbedürftigen Erklärung des Fondsgründers auch noch die Zulässigkeitsentscheidung der Fondsbehörde, wodurch dem Fonds erst eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009115Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0050OB00036_7500000_001