Norm
ZPO §102Rechtssatz
Das Gesetz läßt die Übergabe des Poststücks an die in § 102 Abs 1 und 2 ZPO genannten Personen deshalb als rechtswirksame Zustellung gelten, weil es davon ausgeht, daß diese Personen die Möglichkeit haben, dem Adressaten die Sendung rechtzeitig - insbesondere also innerhalb einer allenfalls durch die Zustellung in Lauf gesetzten Frist - zu übergeben. Können sie das nicht, weil der Empfänger ortsabwesend ist, dann ist auch eine wirksame Ersatzzustellung nach § 102 ZPO ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0036345Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0040OB00511_7500000_001