RS OGH 1975/4/29 4Ob511/75

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Veröffentlicht am 29.04.1975
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Norm

ZPO §102

Rechtssatz

Das Gesetz läßt die Übergabe des Poststücks an die in § 102 Abs 1 und 2 ZPO genannten Personen deshalb als rechtswirksame Zustellung gelten, weil es davon ausgeht, daß diese Personen die Möglichkeit haben, dem Adressaten die Sendung rechtzeitig - insbesondere also innerhalb einer allenfalls durch die Zustellung in Lauf gesetzten Frist - zu übergeben. Können sie das nicht, weil der Empfänger ortsabwesend ist, dann ist auch eine wirksame Ersatzzustellung nach § 102 ZPO ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 511/75
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 4 Ob 511/75

Schlagworte

§ 102 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0036345

Dokumentnummer

JJR_19750429_OGH0002_0040OB00511_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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