RS OGH 1975/4/29 5Ob9/75 (5Ob10/75), 5Ob71/75, 5Ob230/75, 5Ob609/76, 5Ob555/77, 5Ob643/79, 3Ob523/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1975
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Norm

ABGB §1323 D
BStG §18 Abs1
EisbEG §4 Abs1 A

Rechtssatz

1.) Das Wesen der Enteignungsentschädigung besteht in der Ersatzleistung für das dem Enteigneten durch besonderen Hoheitsakt abgenötigte Sonderopfer am Vermögen, wodurch es zur Nachteilsausgleichung, freilich unter Beschränkung auf den Ersatz des positiven Schadens (5 Ob 218/74 ua), kommen soll.

2.) Unrichtig ist die Ansicht, daß durch den Ersatz des Verkehrswertes des enteigneten Objektes der Enteignungsschaden vollkommen abgegolten sei; der Vergleich mit dem Erlös aus einem angenommenen freiwilligen Verkauf des enteigneten Objekts ist wegen der Nötigung des Enteigneten zum Sonderopfer des betroffenen Vermögens unzulässig.

3.) Bei der Wiederherstellung der wirtschaftlichen Werte des Enteigneten sind alle Vorteile zu seinen Lasten in Anschlag zu bringen, die ihm aus einer etwaigen besseren Qualität und Organisation der neuaufgeführten Betriebsobjekte und Wohnobjekte im Vergleich zu den dadurch ersetzten Objekten erwachsen; dazu ist auch die Einsparung von Unterhaltungskosten zu zählen, die bei neuaufgeführten Gebäuden im allgemeinen geringer sind als bei alten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 9/75
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 5 Ob 9/75
    Veröff: EvBl 1976/49 S 100 = SZ 48/54
  • 5 Ob 71/75
    Entscheidungstext OGH 07.10.1975 5 Ob 71/75
    nur: Unrichtig ist die Ansicht, daß durch den Ersatz des Verkehrswertes des enteigneten Objektes der Enteignungsschaden vollkommen abgegolten sei; der Vergleich mit dem Erlös aus einem angenommenen freiwilligen Verkauf des enteigneten Objekts ist wegen der Nötigung des Enteigneten zum Sonderopfer des betroffenen Vermögens unzulässig. (T1)
  • 5 Ob 230/75
    Entscheidungstext OGH 09.12.1975 5 Ob 230/75
    nur: Das Wesen der Enteignungsentschädigung besteht in der Ersatzleistung für das dem Enteigneten durch besonderen Hoheitsakt abgenötigte Sonderopfer am Vermögen, wodurch es zur Nachteilsausgleichung, freilich unter Beschränkung auf den Ersatz des positiven Schadens (5 Ob 218/74 ua), kommen soll. (T2) Veröff: RZ 1976/86 S 157
  • 5 Ob 609/76
    Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Ob 609/76
    nur T1; Veröff: SZ 49/123
  • 5 Ob 555/77
    Entscheidungstext OGH 28.02.1978 5 Ob 555/77
    nur T1; Beisatz: Enteignungsentschädigung nach dem MunitionslagerG. (T3) Veröff: SZ 51/23
  • 5 Ob 643/79
    Entscheidungstext OGH 22.04.1980 5 Ob 643/79
    nur T2
  • 3 Ob 523/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 523/82
    nur T2; Veröff: MietSlg 34041 = SZ 55/175
  • 5 Ob 512/83
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 5 Ob 512/83
    nur T2
  • 7 Ob 138/05b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 138/05b
    nur T2
  • 6 Ob 161/10k
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 161/10k
    nur T2
  • 4 Ob 39/21w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 39/21w
    Vgl; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0030513

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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