Norm
ZPO §228 C1Rechtssatz
Ein Feststellungsinteresse ist als gegeben zu erachten, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038964Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019