Norm
ABGB §871 FRechtssatz
Hat die geleistete Sache einen Mangel und bestand dieser schon zur Zeit des Vertragsabschlusses, so sind, wenn ein Eigenschaftsirrtum vorliegt, unter Umständen auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums gegeben. Da beide Möglichkeiten auf verschiedenen Grundlagen beruhen kann der Erwerber zwischen den beiden Rechtsbehelfen wählen, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Mängelrüge rechtzeitig erfolgte. Die Irrtumsanfechtung ist in einem solchen Fall auch dann noch möglich, wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016256Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2016