Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Für den Fall des wirksamen Rücktrittes vom Vertrag muss das Begehren auf Rückzahlung des Teilkaufpreises gerichtlich innerhalb der Fristen des § 933 ABGB geltend gemacht werden, allerdings nur dann, wenn die Ware als Erfüllung angenommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018298Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009