Norm
AußStrG §9 FRechtssatz
Das Recht des vorläufigen Beistandes zur Bekämpfung der Entscheidung zweiter Instanz, mit welcher seine Bestellung im Rechtsmittelweg aufgehoben wurde, ist zu bejahen, wenn die Bestellung durch Zustellung des Dekretes an den Bestellten und allenfalls weitere Vollzugshandlungen wirksam wurde (SZ 34/26; ählich wie RZ 1968,111, RZ 1971,84 und 5 Ob 230/73; abweichend von 2 Ob 262/65 und 7 Ob 101/72).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006591Dokumentnummer
JJR_19750430_OGH0002_0010OB00064_7500000_001