TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/20 2001/05/0152

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Veröffentlicht am 20.12.2002
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des A F in Wien, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien VI, Rahlgasse 1, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. Feber 2001, Zl. MD-VfR - B XXII - 21/2000, betreffend einen Bauauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Gebäudes ist, welches auf einer Liegenschaft im 22. Bezirk errichtet ist. Dafür besteht eine baubehördliche Bewilligung vom 14. Mai 1980 zur Errichtung eines Kleingartenhauses im Ausmaß von 35 m2.

In einem Amtsvermerk der Baubehörde vom 16. Mai 2000 ist festgehalten, dass Zubauten zu diesem Gebäude konsenslos errichtet worden seien. Mit Erledigung vom selben Tag wurde eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle für den 7. Juni 2000 anberaumt, an welcher unter anderem der Beschwerdeführer und sein Rechtsfreund teilnahmen.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 8. Juni 2000 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides

1. die ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Zubauten in näher bezifferten "Zirkamaßen" in Massivbauweise zu beseitigen und den konsensgemäßen Zustand des Kleingartenhauses wiederherzustellen, sowie

2. den konsenslos errichteten Zubau in näher bezeichneten "Zirkamaßen" zu beseitigen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren, der Beschwerdeführer nahm hiezu Stellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen, aus diesem Anlass aber den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Punkte 1. und 2. des Spruches wie folgt zu lauten hätten:

"1. die ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Zubauten in der Größe von ca. 5,93 m x 9,55 m und 3,87 m x 2,39 m in Massivbauweise

2. sowie der Holzzubau in der Größe von ca. 3,31 m x 1,93 m sind zu beseitigen und ist der konsensgemäße Zustand des Kleingartenhauses, wie er sich aus dem bewilligten Plan vom 14. Mai 1980, Zl. (...), ergibt, wiederherzustellen."

Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, die gegenständlichen Zubauten seien bewilligungspflichtig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht nachvollziehbar, welche Gebäudeteile vom Bauauftrag betroffen seien, sei im Hinblick auf den detaillierten Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unzutreffend. Der konsensgemäße, wiederherzustellende Baubestand sei aus der Baubewilligung zu ersehen. Wenn der Beschwerdeführer anmerke, die Berechnung der Flächen sei unrichtig, weil eine Styroporschicht auf der Ziegelmauer in die Berechnung einbezogen worden sei, sei festzuhalten, dass es hier nicht um die exakte Berechnung der Fläche gehe (eine solche sei im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid auch nicht vorgenommen worden), sondern um die Beseitigung der Zubauten, deren Ausmaße (Breite, Höhe, Tiefe) genau umschrieben worden seien. Die genauen Daten des bewilligten Bauzustandes seien in den Bescheidspruch aufgenommen worden.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers brauche nicht festgestellt zu werden, ob die gegenständlichen Zubauten vor dem 1. Mai 1997 bzw. vor dem 31. März 1991 errichtet worden seien. Maßgeblich sei nur, ob sie ohne die erforderliche Bewilligung errichtet worden seien. Dass dies der Fall sei, werde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die von ihm genannten Übergangsbestimmungen ermöglichten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlangung einer Baubewilligung auch dann, wenn das betreffende Gebäude die an sich in Kleingartengebieten geltenden Höchstgrenzen der bebauten Flächen überschreite. In einem Abtragungsverfahren, in welchem nicht zu prüfen sei, ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden könne, seien diese Bestimmungen ohne Relevanz.

Ein nachträgliches Bauansuchen sei kein Hindernis für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages (Anmerkung: zu diesem Bauansuchen siehe das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/05/0287). Allerdings dürfe der Auftrag während der Anhängigkeit des Baubewilligungsverfahrens nicht vollstreckt werden. Werde nachträglich eine Baubewilligung erwirkt, werde der Auftrag gegenstandslos.

Nach der fachkundigen Stellungnahme der MA 37 seien die Zubauten vom genehmigten Bestand technisch trennbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei der Altbestand nach Abbruch der nichtgenehmigten Zubauten nicht einsturzgefährdet. Angemerkt werde, dass sich der Bauauftrag auf das gesamte Haus und nicht nur auf die konsenslosen Zubauten beziehen müsste, würde die belangte Behörde seiner Auffassung folgen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dem angefochtenen Bescheid der Inhalt des erteilten Bauauftrages unmissverständlich zu entnehmen: es sind die konsenslosen Zubauten zu entfernen und der konsensgemäße Zustand ist herzustellen. Was konsentiert ist, ergibt sich aus dem bewilligten Plan vom 14. Mai 1980. Die angegebenen "Zirkamaße" dienen (nur) zur Verdeutlichung; darauf, ob sie nun ganz exakt sind, kommt es (daher) hier nicht an, worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat.

Die belangte Behörde hat ebenfalls zutreffend erkannt, dass es in diesem Bauauftragsverfahren (§ 129 Abs. 10 der Wiener Bauordnung) nicht darauf ankommt, ob die konsensbedürftigen, aber konsenslosen Zubauten allenfalls bewilligungsfähig sind oder nicht (siehe dazu beispielsweise die in Geuer/Hauer, Wiener Bauvorschriften4, bei E 71 ff zu § 129 BO wiedergegebene hg. Judikatur). Im Übrigen war das Verwaltungsverfahren zur Erwirkung einer Baubewilligung gemäß § 8 des Wiener Kleingartengesetzes 1996 durch Erlassung des den erstinstanzlichen Untersagungsbescheid (§ 8 Abs. 6 Wiener Kleingartengesetz 1996) bestätigenden Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 18. Oktober 2000 (der Gegenstand des schon zuvor genannten hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2000/05/0287, ist) zum Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides bereits rechtskräftig abgeschlossen. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer nicht für sich in Anspruch nehmen, bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides einen entsprechenden weiteren Baukonsens erwirkt zu haben, und darauf kommt es entscheidend an.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der konsentierte Altbestand bei einer Beseitigung der konsenslosen Zubauten nicht einsturzgefährdet ist, und hat in diesem Zusammenhang weiters darauf hingewiesen, dass sich im Falle einer Untrennbarkeit der Bauauftrag auf das gesamte Gebäude beziehen müsste. Der Beschwerdeführer räumt zwar Letzeres als zutreffend ein, vertritt aber die Auffassung, die belangte Behörde hätte die Frage der Einsturzgefahr des Altbestandes eingehender, nämlich durch Einholung eines Befundes und Gutachtens (und nicht bloß durch eine kursorische Stellungnahme der MA 37) prüfen müssen. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er sich rechtens nicht für beschwert erachten kann, dass die belangte Behörde nicht allenfalls (im Falle einer solchen Untrennbarkeit) einen weitergehenden Bauauftrag erlassen hat. Soweit er in diesem Zusammenhang abermals vorbringt, der Umfang des Bauauftrages sei unklar, ist auf das bereits zuvor Gesagte zu verweisen. Die Umsetzung des Bauauftrages in einer Weise, dass daraus weder für ihn noch für seine Angehörigen eine Gefahr entsteht, bleibt ihm überlassen.

Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, die Leistungsfrist sei zu kurz bemessen; angemessen wären 18 Monate ab Rechtskraft des Bescheides. Er hat aber im Verwaltungsverfahren die Angemessenheit der Leistungsfrist nicht bestritten. Es ist zwar richtig, dass er im Berufungsverfahren darauf verwies, ein Abbruch hätte für ihn angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ruinöse Folgen und sei ihm nicht zumutbar (wobei das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung - welches in der Folge noch näher ausgeführt wurde - im Zusammenhang mit dem Vorbringen erstattet wurde, die Behörde hätte den Abschluss des Baubewilligungsverfahrens abzuwarten gehabt). Der Beschwerdeführer hat damit ganz allgemein Argumente gebracht, die seiner Auffassung gegen den Abbruch sprechen. Ein substantiiertes Vorbringen zur Angemessenheit der Leistungsfrist, für den Fall, dass es dennoch zu einem Abbruch zu kommen habe, ist darin nicht zu erblicken. Die belangte Behörde war daher vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles nicht verhalten, die Angemessenheit dieser Leistungsfrist zu hinterfragen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. Dezember 2002

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050152.X00

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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