Norm
DSt 1872 §29Rechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht zu einer Strafe verurteilt wurde, hat der Disziplinarrat nach § 29 DSt 1872 vorzugehen. Es ist ein Disziplinarvergehen einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes und gemäß § 16 Abs 2 DSt 1872 unterbrochenes, fortzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0055701Dokumentnummer
JJR_19750505_OGH0002_000BKD00014_7500000_002